Mietbedingungen / AGB
Die Mietbedingungen finden Sie im folgenden als Text. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit die Mietbedingungen hier als PDF Datei herunter zu laden.
- 1. Rechtsgrundlagen, Stellung des Mieters
- 1.2 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet weiter keine Reiseleistungen
und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
- 1.3 Auf den Mietvertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
- 1.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §651a, Absatz 1 BGB finden auf diesen Vertrag weder direkt
noch entsprechend Anwendung..
- 2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter sichert dem Mieter die vereinbarte Bereitstellung eines Fahrzeuges, das den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, zu. Wird vom Kunden ausschließlich ein spezielles Fahrzeug gewünscht, ist dieses im Vertrag gesondert schriftlich zu vereinbaren. Für den Fall eines kurzfristigen Ausfallens des vorgesehenen Fahrzeuges sind bei Vertragsabschluss Festlegungen zu vereinbaren, wie dann verfahren werden kann. Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Stellt der Mieter nach Fahrtantritt einen Mangel am Fahrzeug fest, soll er sofort den Vermieter verständigen um geeignete Maßnahmen zu vereinbaren und eine schwerwiegende Beeinträchtigung weitgehend zu vermeiden.
- 3. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein:
- a. gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- b. Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- c. Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- d. Versicherung siehe Punkt 14
- e. Vollkaskoversicherung gemäß Vereinbarung
- f. alle gefahrenen Kilometer, außer im Mietvertrag anders vereinbart.
- 4. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei der vertraglich vereinbarten Übergabestation berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Aufschlag von 25,- € pro angefangener Stunde berechnet. Die Geltendmachung eines Schadens behält sich der Vermieter vor. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit entsteht kein Anspruch auf Teilrückerstattung des Mietpreises.
- 5. Zahlungsweise
Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von € 300,-zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der vereinbarte Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Abholung des Fahrzeuges, zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtpreis sofort fällig.
Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,- € erhoben. Der Vorzugszins beträgt 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, mind. aber 6% jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters ein Dritter beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
- 6. Kaution
Bei Übergabe des Fahrzeuges muss beim Vermieter eine Kaution hinterlegt werden. Die Höhe der Kaution ist abhängig vom Versicherungsvertrag
für das jeweilige Fahrzeug und muss im Mietvertrag vereinbart werden.
- 7. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Wohnmobil oder Caravan persönlich, telefonisch oder schriftlich buchen. Mit Ihrem Buchungsauftrag auf der Grundlage des Prospektes bieten Sie uns den Abschluß des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen. Rücktritt bis zu 100. Tag vor 1. Miettag 10% (mind. 50,- €), 99. bis 61. Tag vor 1. Miettag 15%, 60. bis 30. Tag vor 1. Miettag 20%, 29. bis 15. Tag vor 1. Miettag 40%, 14. bis 8. Tag vor 1. Miettag 60%, ab 7. Tag vor 1. Miettag 70%, 80% am Übergabetag. Wird das Wohnmobil oder der Caravan zum Termin nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Der Versicherungsschutz wird nach den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV) gewährt. Die Unterlagen werden auf Wunsch mit der Reservierungsbestätigung zugeschickt. Der Rücktritt muss schriftlich per Einschreibebrief, Telegramm oder Fax mitgeteilt werden.
- 8. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am ersten Miettag zwischen 16 und 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag zwischen 9 und 11 Uhr. Dann zählen Übernahme- und Rückgabetag als ein Miettag. Die Fahrzeuge werden im gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückzugeben. Bei Fahrzeugrückgabe wird eine Checkliste erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeuges an. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für die Innenreinigung € 40,- und eine WC-Reinigung € 80,- zu zahlen. Der Vermieter übernimmt die Reinigung gegen Endgeld auch, wenn der Mieter ihm den Auftrag erteilt oder dazu nicht in der Lage ist. Zur Fahrzeugübergabe erstellt der Vermieter zum Fahrzeug eine Checkliste, die Angaben zu Kilometerstand, Ausstattung und Zustand des Fahrzeuges enthält. Der Mieter hat sich in eigener Verantwortung, insbesondere hinsichtlich seiner Haftung bei Verlust von Ausstattung oder Schäden am Fahrzeug, vom Zustand des Fahrzeuges und der Übereinstimmung mit der Checkliste gründlich zu überzeugen. Durch seine Unterschrift erkennt er den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an.
- 9. Berechtigte Fahrer
Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss ein Jahr im Besitz eines Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dessen Ehepartner, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern sowie den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
- 10. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
- a. zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
- b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
- c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
- d. zur Weitervermietung oder Verleihung,
- e. zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete
- f. das Rauchen und die Mitnahme von Tieren im Fahrzeug sind nur mit Zustimmung des Vermieters möglich und im Vertrag schriftlich zu
vereinbaren.
- 11. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (Ausnahme Ziffer 10e) möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.
- 12. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 15).
- 13. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden € 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über € 50,-auch der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung des Mieters, ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt und drohen Folgeschäden (Eindringen von Nässe) ist der Vermieter telefonisch zu verständigen um notwendige Reparaturen zu vereinbaren
- 14. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert:
- a. Haftpflichtversicherung
- b. Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung pro Schadensfall. Die Höhe der Eigenbeteiligung (Selbstbehalt) ist fahrzeuggebunden unterschiedlich und bei Abschluß des Mietvertrages zu besprechen und schriftlich zu vereinbaren.
- c. Schutzbrief für Pannenhilfe
- 15. Haftung des Mieters
- a. Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vollkasko- und Teilkaskoversicherung gegenüber dem Vermieter
- bei Eigenverschulden
- bis zur Schuldanerkennung und Schadensausgleich durch einen Dritten
- b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265-Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO gleichstellend im Ausland verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
- c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer7) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind
- d. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
- 16. Bereitstellungsgarantie
Steht das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung, ist in keinem verkehrssicheren Zustand oder kann aus anderweitigen Gründen nicht übergeben werden, verpflichtet sich der Vermieter, innerhalb von 2 Werktagen ein Fahrzeug am Übergabeort zur Verfügung zu stellen. Bei Nichteinhaltung steht dem Mieter die doppelte Mietsumme zu.
- 17. Datenerhebung,- verarbeitung und -nutzung
- a. Der Vermieter erhebet, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
- b. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen Vermieter und ggf. Vermietpartnern und an beauftragte Dritte (z.Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen.
- c. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht das der Mieter/Fahrer ein schützwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
- 18. Gerichtstand
Gerichtstand ist der im Handelsregister - Eintragungsort des Vermieters, wenn:
- a. die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind,
- b. mind. eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat,
- c. die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Sind die Parteien Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im Sinne § 4 HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Minderung und dergleichen. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
- 19. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.